Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann später aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden. Wird mit dem Erbvertrag eine weitere vertragliche Verpflichtung wie z. B. ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe dieser kombinierten Urkunde. Dies gilt auch, wenn der kombinierte Vertrag später aufgehoben wurde. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 21 W 63/23).
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