Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Organträger gegenüber dem FA die Umsatzsteuer 2012 aus der geänderten Steuerschuldnerschaft mit dem Bauträger schuldet, wenn der Organträger durch eine umsatzsteuerliche Organschaft Steuerschuldner ist, gleichzeitig über das Vermögen der Organgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Bauträger die Erstattung der von ihm entrichteten Umsatzsteuer beantragt hat (Az. V R 5/21).

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