Der BFH hatte zu entscheiden, ob Einkommensteuerverbindlichkeiten für das Todesjahr des Erblassers als bereicherungsmindernde Nachlassverbindlichkeit i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von den Erben in Abzug gebracht werden können (Az. II R 3/21).
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