Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Verzinsung gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 2 AO auch dann zu erfolgen hat, wenn die Änderung eines Folgebescheids aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung betreffend den Grundlagenbescheid hätte erfolgen müssen, mithin rechtlich geboten war, aber aus Vereinfachungsgründen unterblieben ist (Az. II R 23/20).

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