Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Erlös aus dem Verkauf seitens der grundstücksveräußernden Kapitalgesellschaft von Anteilen der grundstückserwerbenden Kapitalgesellschaft eine Gegenleistung i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG darstellt, sodass dieser neben der vereinbarten Zahlungsverpflichtung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen wird, wenn die Zahlungsverpflichtung alleine unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (Az. II R 19/20).

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