Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG ist auf sog. Konfusionsgewinne weder unmittelbar noch analog anwendbar. Dies entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 1 K 82/20).
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Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG ist auf sog. Konfusionsgewinne weder unmittelbar noch analog anwendbar. Dies entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 1 K 82/20).
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