Das FG Schleswig-Holstein hatte die Frage zu klären, ob die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG auch dann noch zur Anwendung kommt, wenn ein Gebrauchtgegenstand nicht nur aufgearbeitet, sondern zugleich um ein Neuteil zum Zwecke seiner zeitgemäßen Nutzung ergänzt wird (Az. 4 K 77/22).
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