Das FG Münster entschied, dass bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen kann, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde (Az. 10 K 1193/20).
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