Schlechtes Wetter allein lässt nach dem Gesetz die fällige Entschädigung für Flugverspätung nicht entfallen. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle seien übliche Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssen. So das LG Lübeck (Az. 14 S 33/23).

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