Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob Beiträge einer in den Niederlanden selbständig tätigen Steuerpflichtigen zur dortigen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (einschließlich einer einkommensunabhängigen „Kopfpauschale“ zur Krankenversicherung) dem inländischen Sonderausgabenabzugsverbot gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG unterliegen oder findet die infolge der „Bechtel“-Entscheidung des EuGH (Rs. C-20/16) inzwischen eingefügte Ausnahme von diesem Verbot nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a bis c EStG Anwendung (Az. X R 28/21).
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