Der BGH entschied, dass die Altersgrenze für Notare mit dem Recht der EU vereinbar ist. Gemäß § 47 Nr. 2, § 48a BNotO erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet. (Az. NotZ(Brfg) 4/22).
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