Eine Verbitterung über behördliches Verhalten im Zusammenhang mit der Anerkennung von gesundheitlichen Folgen einer Immunisierungsmaßnahme ist, selbst wenn sie als „Verbitterungsstörung“ Krankheitswert erreicht, nicht der Immunisierung zuzurechnen. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VM 3577/21).

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