Das LAG Düsseldorf sah mit dem Schwimmen des Mitarbeiters im Rhein eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis, die Kündigung scheitere jedoch an einer fehlenden vorherigen Abmahnung. Die Parteien einigten sich daher auf einen Vergleich (Az. 3 Sa 211/23).
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