Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass Gerichte den Kern des Parteivorbringens beachten, wenn dieses für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist. Dies hat das BVerfG entschieden (Az. 2 BvR 2139/21). Ein Schweigen des Gerichts lasse hingegen den Schluss zu, dass der Vortrag nicht (hinreichend) beachtet wurde – sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war. Darauf weist die BRAK hin.

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