Will eine Behörde bei minderjährigen Asylbewerbern die Kostenübernahme für medizinisch erforderliche Behandlungen verweigern, weil diese nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Az. L 8 AY 16/23 B ER).

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