Das ArbG Braunschweig hat zwei Klagen freigestellter Betriebsratsmitglieder in vollem Umfang stattgegeben. In den Verfahren klagten diese Vergütungsdifferenzen ein, nachdem die Volkswagen AG, ausgelöst durch eine Entscheidung des BGH (Az. 6 StR 133/22) Gehaltskürzungen vorgenommen hat.

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