Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger für sein im Elsass gelegenes eigengenutztes Wohneigentum, das als Baudenkmal zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehört, für nachträgliche Herstellungskosten eine Steuerbegünstigung beanspruchen kann, obwohl die durchgeführten Baumaßnahmen vor deren Beginn weder mit einer deutschen noch mit einer französischen Denkmalbehörde abgestimmt waren (Az. X R 4/21).

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