Der BFH hatte zu klären, ob eine „Arrangement Fee“ und eine „Agency and Security Agency Fee“ zu Zinsaufwendungen i. S. von § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG gehören (Az. XI R 45/19).
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Der BFH hatte zu klären, ob eine „Arrangement Fee“ und eine „Agency and Security Agency Fee“ zu Zinsaufwendungen i. S. von § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG gehören (Az. XI R 45/19).
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