Nur, wenn ein Terminsvertreter durch oder im Namen eines Mandanten beauftragt wird, kann ein Gericht lt. BGH dessen Gebühren festsetzen (Az. VIII ZB 53/21). Darauf weist die BRAK hin.
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Nur, wenn ein Terminsvertreter durch oder im Namen eines Mandanten beauftragt wird, kann ein Gericht lt. BGH dessen Gebühren festsetzen (Az. VIII ZB 53/21). Darauf weist die BRAK hin.
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Die Pflicht zur E-Rechnung kommt am 01.01.2025!
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