Das BMF gibt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß § 9 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes bekannt, dass die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des Finanzkontos im Zusammenhang mit dem verpflichtenden automatischen Austausch der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen nach Artikel 8ac der Richtlinie EU/2011/16 (Amtshilferichtlinie) nicht zu verwenden beabsichtigt (Az. IV B 6 – S-1316 / 21 / 10019 :033).

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