Das LG München II konnte bzgl. eines Badeunfalls weder eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht noch einen Organisationsmangel in Hinblick auf die Badeaufsicht bei der Gemeinde als Betreiberin des Freibades noch eine Haftung der Bademeister feststellen (Az. 2 O 5124/19).

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