Der BGH hat im Anschluss an die Entscheidung des EuGH (Rs. C-100/21) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Käufer von Dieselfahrzeugen in „Dieselverfahren“ den Ersatz eines Differenzschadens vom Fahrzeughersteller verlangen können (Az. VIa ZR 335/21).
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