Im Falle einer Flugannullierung haben Reisende Anspruch auf eine Ersatzbeförderung. Soweit Plätze verfügbar sind, können Betroffene diese auf Wunsch auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt antreten. Die Fluggesellschaften dürfen hierfür keinen Aufpreis verlangen. So entschied der BGH auf Klage der VZ NRW (Az. X ZR 50/22).
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