Das FG Düsseldorf hatte zu prüfen, ob der Erwerb eigener Anteile und der Erwerb von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG i. d. F. der Jahre 2004 bis 2008 fiel (Az. 6 K 3431/16 K).
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