Die Schließung von Gastronomiebetrieben, die Ende Oktober 2020 zur Bekämpfung der „zweiten Welle“ der Corona-Pandemie in einer saarländischen Rechtsverordnung angeordnet wurde, konnte auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes gestützt werden. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 CN 4.22 und 3 CN 5.22).
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