Eine Rechtsanwaltskammer hatte einer Anwaltsgesellschaft die Zulassung entzogen, weil eine nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile an ihr erworben hatte. Die Frage, ob die zugrundeliegende Regelung in der BRAO gegen Europarecht verstößt, hat der BayAGH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Darauf weist die BRAK hin.
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