Das VG Hannover hat mit Eilbeschluss entschieden, dass das Niedersächsische Justizministerium einen ehemaligen Staatssekretär nicht aus dem Bewerbungsverfahren für die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des OVG Niedersachsen ausschließen darf (Az. 2 B 2381/23).
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