Bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten müssen Postboten den Tag der Zustellung direkt auf dem Umschlag vermerken. Das schreibt § 180 S. 3 ZPO vor. Dies sei eine zwingende Zustellvorschrift, entschied nun der BGH (Az. VIII ZR 99/22). Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

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