Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob ein Sponsoringvertrag typischerweise seinem wesentlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i. S. des bürgerlichen Rechts darstellt, welches für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG erforderlich ist (Az. III R 5/22).
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