Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den in BHKW erzeugten Strom aus erneuerbaren Energieträgern rein auf die physikalische Verwendung abzustellen ist oder ob eine kaufmännisch-bilanzielle Verwendung ebenso ausreichend ist (Az. VII R 54/20).
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