Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 55 Abs. 4 InsO a. F. auf die Energiesteuer anwendbar ist und ob davon insbesondere auch „Altgeschäfte“ umfasst sind, welche in Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen bestehen, welche bereits vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden waren (Az. VII R 49/20).
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