Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob ein gestellter Antrag auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit einem später geänderten Grundlagenbescheid zurückgenommen werden kann, um das Wahlrecht in einem späteren Jahr auszuüben und ob die Rücknahme des Antrags über den Änderungsrahmen des § 351 Abs. 1 AO hinauswirkt (Az. III R 25/22).
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