Auf die Vorlage des OLG Zweibrücken hat der EuGH eine Bestimmung in einer Verordnung der Kommission, die für eine Lizenzverletzung bei Saatgut einen auf der Grundlage der vierfachen Lizenzgebühr berechneten Mindestpauschalbetrag vorsieht, für ungültig erklärt. Nun muss das OLG Zweibrücken abschließend über die Klage der Vereinigung der Sortenschutzinhaber entscheiden (Az. 4 U 3/21).
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