Das BVerfG entschied, dass § 34 Abs. 9 Nr. 4 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) teilweise nichtig ist (Az. 2 BvL 7/13 und 2 BvL 18/14).
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Das BVerfG entschied, dass § 34 Abs. 9 Nr. 4 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG in der Fassung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) teilweise nichtig ist (Az. 2 BvL 7/13 und 2 BvL 18/14).
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