Das OLG Dresden hat das Urteil im Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen eine sächsische Sparkasse verkündet. Danach ist die Sparkasse berechtigt, aufgrund einer Vereinbarung mit Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt zu erheben (Az. 8 U 1389/21).
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