Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob dem eingetragenen GmbH-Geschäftsführer eine grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht und ein für den Steuerschaden kausales Verhalten anzulasten ist, wenn sich ihm bei Einsicht vorgelegter Unterlagen Unregelmäßigkeiten aufgrund der vom für die Steuerangelegenheiten der GmbH tätigen faktischen Geschäftsführer verschwiegenen Scheingeschäfte und beleglosen Buchungen nicht aufdrängen mussten (Az. VII R 23/19).
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