Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein inländisches Kreditinstitut zum Kapitalertragsteuerabzug von Dividenden verpflichtet ist, wenn der – ausländische – Depotinhaber die entsprechenden Dividendenansprüche wenige Tage vor dem Dividendenstichtag durch Forfaitierungsvertrag an einen anderen – ebenfalls ausländischen – Rechtsträger veräußert hat (Az. VIII R 21/19).
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