Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens gegen das Übermaßverbot verstoßen kann (Az. L 11 AS 346/22).
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Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens gegen das Übermaßverbot verstoßen kann (Az. L 11 AS 346/22).
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