Der BFH hatte zu entscheiden, ob Honorar- und Sachkostenzahlungen, die eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin für die Betreuung von Jugendlichen von einem Jugendwerk erhält, unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG fallen oder ob es sich um steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit handelt (Az. VIII R 13/19).
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