Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Gewinn aus der Einziehung einer unter Nennwert von einem Dritten erworbenen Kapitalforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, an der der Erwerber zu mindestens 10 % beteiligt ist, der Abgeltungsteuer oder gem. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG dem progressiven Tarif unterliegt (Az. VIII R 27/19).
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