Das BSG hat mehrfach entschieden, dass Voraussetzung für eine Kostenerstattung grundsätzlich die vorherige Antragstellung ist. Durch die Corona-Pandemie sei hierfür keine Änderung eingetreten. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 764/21 NZB).

Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen