Das Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückführung eines Darlehens gehört – unabhängig von § 493 Abs. 5 BGB – zu den vertraglichen Nebenpflichten einer Bank gegenüber Verbrauchern. Die Bank darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 132/21).
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