Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht an allen Werktagen nutzen kann, sondern stattdessen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit gehalten ist, ihrer Berufstätigkeit in ihrem häuslichen Arbeitszimmer nachzugehen, die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten in Höhe von höchstens 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend machen kann (Az. 5 K 5138/21).
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