Der BFH hat zur sog. Konzernklausel (§ 6a GrEStG) entschieden, dass das „herrschende Unternehmen“ und die „abhängige Gesellschaft“ nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang zu bestimmen sind, für den die Grunderwerbsteuer nach dieser Norm nicht erhoben wird (Az. II R 13/20).
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