Vor dem Hintergrund des derzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 werden lt. BMF Übergangsregelungen hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs getroffen (Az. IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :008).
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