Der Energieversorger Vattenfall durfte bei einer Strompreiserhöhung im zweiten Halbjahr 2020 den alten Arbeitspreis nicht mit dem vorübergehend ausgesetzten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und damit zu hoch ausweisen. Das entschied das OLG Hamburg nach einer Klage des vzbv (Az. 5 U 145/21).

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