Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass die private Veranstalterin keinen Anspruch auf die beantragte Marktfestsetzung hat, weil die von der Stadt als öffentliche Einrichtung i. S. v. § 8 GO NRW zu denselben Zeiten an denselben Orten durchgeführten Wochenmärkte rechtmäßig sind (Az. 4 B 441/22).

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