Der EuGH urteilte, dass ein Kunde nicht allein deswegen ein hohes Risikoniveau gemäß der Geldwäscherichtlinie hat, weil er Nichtregierungsorganisation ist, ein Angestellter Staatsangehöriger eines Drittlandes mit hohem Korruptionsrisiko oder der Geschäftspartner des Kunden mit einem solchen Drittland verbunden ist (Rs. C-562/20). Darüber berichtet die BRAK.

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