Der EuGH hat zur Geldwäscherichtlinie entschieden. Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ungültig (Rs. C-37/20 und C-601/20).

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