Das ArbG Gießen hat die Klagen eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Vergütung während der Zeit ihrer Freistellung wegen Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises abgewiesen (Az. 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22).

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